AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
1 – Definitionen
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Vertrag gelten die folgenden Definitionen. Angebot: die vom Unternehmen zu erbringenden Tätigkeiten und Dienstleistungen. Vereinbarung: die Vereinbarung (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen), auf deren Grundlage der Veranstalter sein Angebot an den Kunden und Teilnehmer abgibt. Bedingungen: diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auftraggeber: jede Person oder Firma, die mit dem Veranstalter für sich oder zugunsten Dritter einen Vertrag abschließt. Teilnehmer: jede Person, die an dem Angebot teilnimmt oder es nutzt Veranstalter: Frozen Lines – Inhaber Dr. Erwin Heeres, Bach 55a, 83629 Weyarn, Deutschland.
2 – Vertragsabschluss
2.1 Jedes Angebot des Veranstalters stellt nur eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden dar, mit dem Veranstalter einen Vertrag abzuschließen. Der Vertrag kommt zustande, indem der Auftraggeber ein Angebot (nicht ausschließlich, aber ggf. in Form einer Empfehlung) des Veranstalters mündlich (auf telefonische Anfrage) oder schriftlich (auch per E-Mail oder über das Internet) annimmt. Der Vertrag kann direkt oder durch Vermittlung geschlossen werden. Der Auftraggeber erhält vom Veranstalter oder Vermittler eine schriftliche Auftragsbestätigung per E-Mail oder über das Internet.
2.2 Der Inhalt des Vertrages wird zum Teil durch Angaben in den Veröffentlichungen zu den für die jeweilige Saison geltenden AGB des Veranstalters bestimmt. Der Veranstalter gibt hierin an, welche Aktivitäten und Leistungen inbegriffen sind, welche Mindestteilnehmerzahl für die Durchführung der Aktivität erforderlich ist und welcher Betrag oder Prozentsatz als Vorschuss zu zahlen ist. Offensichtliche Irrtümer und Irrtümer in einer Veröffentlichung des Veranstalters sind unverbindlich. Der Veranstalter ist nicht an unter der Verantwortung Dritter veröffentlichtes Informationsmaterial gebunden.
2.3 Der Kunde ist verpflichtet, dem Veranstalter oder seinem Beauftragten vor oder spätestens bei Vertragsschluss alle persönlichen Umstände seiner Person und/oder derjenigen, für die er den Vertrag abschließt, anzuzeigen, soweit diese den reibungslosen Ablauf beeinflussen können der Vereinbarung als auszuführender Auftrag. Diese Verpflichtung gilt insbesondere, aber nicht ausschließlich, für relevante medizinische und krankheitsbedingte Umstände.
2.4 Auf Wunsch kann der Kunde Präferenzen für die Gestaltung angeben. Der Veranstalter wird versuchen, dies nach Möglichkeit zu berücksichtigen.
2.5 Die Person, die für eine andere Person einen Vertrag mit dem Veranstalter abschließt, haftet gegenüber dem Veranstalter gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, ebenso wie der Kunde (die Person, die das Arrangement genießt).
2.6 Der Auftraggeber und jeder Teilnehmer ist verpflichtet, sich auf jede Aufforderung des Veranstalters mit einem gültigen Ausweis auszuweisen.
2.7 Kommt es beim Kunden zu einem Management- oder Eigentümerwechsel (einschließlich Konkurs oder Zahlungseinstellung), ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
3 – Zahlung
3.1 Der Vertragsbetrag muss spätestens 90 Tage vor Beginn bezahlt werden.
3.2 Wenn der Vertrag mehr als 90 Tage vor Beginn abgeschlossen wird und der Vertragsbetrag 250 EUR (zweihundertfünfzig Euro) übersteigt, hat der Kunde das Recht, in zwei Raten zu zahlen. Die erste Rate (Anzahlung) beträgt mindestens 25 % der Gesamtsumme des Vertrages und ist innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss zu zahlen. Die zweite Rate entspricht der Restsumme des Vertrages und ist spätestens 90 Tage vor Vertragsbeginn zu zahlen.
3.3 Wird der Vertrag innerhalb von 90 Tagen vor Beginn abgeschlossen, ist der Kunde verpflichtet, den gesamten Betrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss auf einmal zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
3.4 Kommt der Vertrag innerhalb von 72 Stunden vor Beginn zustande, muss der Kunde den Betrag sofort digital oder telefonisch bezahlen oder am Abfahrtsort vor Abfahrt bezahlen.
3.5 Wird der Vertrag unmittelbar vor Leistungsbeginn geschlossen, ist die Zahlung vor Leistungsbeginn zu leisten.
3.6 Buchungen, die beim Veranstalter getätigt werden und außerhalb des Standardpakets liegen (einschließlich beispielsweise Flugtickets, Transfers, Hotels und Materialien), müssen vom Kunden sofort nach Erhalt, spätestens jedoch 5 Werktage nach Erhalt, vollständig bezahlt werden der Bestellung.
3.7 Der Kunde, der nicht innerhalb der vereinbarten Frist wie in diesem Artikel beschrieben zahlt, ist von Rechts wegen in Verzug, ohne dass eine weitere Inverzugsetzung erforderlich ist. In diesem Fall ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag sofort aufzulösen. Der Veranstalter ist berechtigt, eine zusätzliche Entschädigung für alle im Zusammenhang mit der Vereinbarung bereits entstandenen Kosten zu verlangen.
3.8 Der Kunde, der nicht rechtzeitig zahlt, schuldet dem Veranstalter ab dem Tag des Verzugs Zinsen in Höhe von 1 % pro Monat auf die Vertragssumme zuzüglich Kosten, wobei ein Teil eines Monats als Monat gezählt wird. Darüber hinaus ist der Auftraggeber verpflichtet, alle angemessenen Kosten der Eintreibung der Forderung, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, mit mindestens 15 % des Forderungsbetrags zu erstatten.
4 – Preis
4.1 Auf Wunsch des Auftraggebers erstellt der Veranstalter ein Angebot für ein in Absprache vereinbartes Arrangement. Dem Veranstalter steht es frei, temporäre Arrangements oder Aktivitäten zu einem Sonderpreis anzubieten.
4.2 Der Preis in Veröffentlichungen gilt grundsätzlich pro Person, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Dieser Preis beinhaltet nur die in der Veröffentlichung beschriebenen Dienstleistungen und Annehmlichkeiten.
4.3 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, den Preis bis zu 20 Tage vor Beginn im Zusammenhang mit Änderungen der Transportkosten, einschließlich Kraftstoffkosten, fälliger Abgaben und/oder der geltenden Wechselkurse zu erhöhen oder zu senken. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Auftraggeber diese Preisänderung schnellstmöglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4.4 Entscheidet sich der Veranstalter für eine Preiserhöhung, so hat der Auftraggeber das Recht, die Preisänderung abzulehnen. Der Auftraggeber hat dem Veranstalter seine Entscheidung schnellstmöglich mitzuteilen.
4.5 Lehnt der Kunde die Preisänderung ab, ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf Rückerstattung oder Erlass des Reisepreises oder eines anteiligen Teils davon, wenn die Reise bereits teilweise genossen wurde.
4.6 Wird der Vertrag für eine Gruppe geschlossen, stellt der Veranstalter unbeschadet des Rücktrittsrechts nach 4.5 die Kosten für die vorher festgelegte Teilnehmerzahl und/oder Material, sofern nicht anders vereinbart, in Rechnung.
5 – Informationen und Reiseunterlagen
5.1 Vor Antritt einer Pauschalreise teilt der Veranstalter dem Teilnehmer eine Telefonnummer für Notfälle und ggf. weitere Informationen zur Beförderung und erforderlichen Dokumenten im Zielland bzw. Transitländern mit.
5.2 Vor Antritt eines Arrangements stellt der Teilnehmer dem Veranstalter die angeforderten persönlichen Daten zur Verfügung und gegebenenfalls stimmen die Angaben mit denen im Reisepass oder Ausweis überein.
5.3 Sofern nicht anders vereinbart und sofern zutreffend, versendet der Veranstalter die erforderlichen Tickets, Gutscheine etc. spätestens 10 Tage vor Beginn an den Teilnehmer. Hat der Teilnehmer diese 5 Tage vor Reisebeginn noch nicht erhalten, ist er verpflichtet, dies dem Veranstalter zu melden.
5.4 Bei einem Auslandsarrangement muss der Teilnehmer im Besitz aller Dokumente sein, die im Ziel- oder Transitland erforderlich sind, wie z. B. gültiger Reisepass, etwaige Visa, Impfnachweise etc. Die Prüfung der Angaben des Veranstalters obliegt dem Teilnehmer.
5.5 Der Veranstalter haftet nicht, wenn der Teilnehmer aufgrund des Fehlens eines erforderlichen Dokuments an (Teilen) der Veranstaltung nicht teilnehmen kann. Alle Folgen hieraus gehen auf Rechnung und Gefahr des Teilnehmers.
5.6 Der Veranstalter erteilt dem Teilnehmer auf Anfrage Auskunft über die Möglichkeit des Abschlusses einer Rücktritts- und Reiseversicherung.
6 – Änderungen durch den Kunden
6.1 Der Kunde kann den Veranstalter bis zu 90 Tage vor Beginn auffordern, den Vertrag zu ändern, unbeschadet des Rechts des Veranstalters, dieser Aufforderung nicht nachzukommen. Aufgrund organisatorischer Änderungskosten schuldet der Auftraggeber dem Veranstalter EUR 50,- zzgl. etwaiger Änderungskosten pro Änderung. Wenn der Betrag des geänderten Vertrages mehr als 10 % niedriger ist als der vorherige Vertrag, gilt für den Rest die Stornierungsregelung gemäß Artikel 6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.2 Ein verhinderter Teilnehmer kann – nach Zustimmung des Auftraggebers – durch einen anderen unter folgenden Bedingungen ersetzt werden:
a. der Stellvertreter muss alle an die Vereinbarung geknüpften Bedingungen und die Bedingungen für die Durchführung der Vereinbarung erfüllen;
b. der Ersatzantrag muss spätestens 7 Tage vor Reiseantritt schriftlich beim Veranstalter eingereicht werden,
c. die Geschäftsbedingungen der an der Durchführung des Pakets beteiligten Leistungsträger stehen dem Ersatz nicht entgegen.
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Veranstalter alle durch den Ersatz entstehenden Kosten zu erstatten.
7 – Stornierung durch den Kunden
7.1 Dem Kunden wird der Abschluss einer Rücktritts-, Unfall- und/oder Reiseversicherung empfohlen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, zugunsten der Pauschalreise eine Unfallversicherung mit umfassender Deckung (auch für alpines/bergiges Gelände) abzuschließen.
7.3 Der Kunde kann den Vertrag nur durch eingeschriebenen Brief an den Veranstalter kündigen. Als Rücktrittsdatum gilt der Eingang des Schreibens beim Veranstalter.
7.4 Im Falle einer Stornierung durch den Kunden schuldet er dem Veranstalter in jedem Fall:
a. bis 90 Tage vor Beginn: die Anzahlung, mindestens jedoch 25 % des Reisepreises;
b. innerhalb von 90 Tagen (einschließlich) vor Beginn oder später: 100 % des Arrangementpreises.
c. bei getätigten Buchungen außerhalb des Standardpakets (einschließlich zB Flugtickets, Transfers, Hotels und Materialien): 100 % der Nebenkosten. Dies gilt auch, wenn der Kunde die Buchung ohne Stornierung nicht in Anspruch nimmt.
8 – Änderungen durch den Veranstalter
8.1 Der Veranstalter ist berechtigt, das Pauschal- und/oder Aktivitätsangebot aufgrund wichtiger Umstände, die dem Kunden unverzüglich mitzuteilen sind, zu ändern. Wichtige Gründe sind jedenfalls alle Gründe, die die Sicherheit des Veranstalters, Auftraggebers oder der Teilnehmer betreffen. Der Veranstalter wird dem Kunden nach Möglichkeit eine Alternative anbieten, die den spezifischen Charakter und die Art des Arrangements oder der Aktivität möglichst unberührt lässt und in das vereinbarte Budget des Kunden passt, und dies unverzüglich mitteilen.
8.2 Der Auftraggeber kann der Änderung gemäß Ziffer 7.1 widersprechen, sofern die Alternative einen wesentlich anderen Charakter als die ursprüngliche Vereinbarung hat oder die Änderung dem Auftraggeber in sonstiger Weise einen nicht unerheblichen Nachteil zufügt. Der Kunde, der die Änderung ablehnt, muss dies dem Veranstalter so schnell wie möglich mitteilen. In diesem Fall hat der Kunde Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung bereits gezahlter Beträge, abzüglich des Teils, der sich auf die bereits genossenen oder kostenpflichtigen Teile der Pauschalreise bezieht.
8.3 Das Arrangement oder die Aktivität findet auch bei schlechtem Wetter und/oder schlechten Bedingungen statt, sofern nicht vorher schriftlich andere Vereinbarungen getroffen wurden. Bei Schlechtwetter ist der Veranstalter bemüht, das Programm so anzupassen, dass die Belästigung für die Teilnehmer in Grenzen gehalten wird. In jedem Fall werden die Indoor-Aktivitäten fortgesetzt. Outdoor-Aktivitäten können vom Kunden bis 12 Stunden vor Beginn des Pakets kostenlos storniert werden, wenn eine Fortsetzung laut Veranstalter nicht sinnvoll oder unter anderem, aber nicht ausschließlich, aus Sicherheitsgründen nicht durchführbar ist .
8.4 Die Durchführung des Vertrages hängt von den örtlichen (Wetter-)Umständen und/oder Bedingungen ab.
8.5 Teilnehmer an Paketen oder Aktivitäten, die nicht vom Veranstalter betreut werden, sind für eine Programmänderung verantwortlich, wenn die Situation dies erfordert. Bei Paketen oder Aktivitäten, die von einem Vertreter des Veranstalters geleitet werden, hat dieser das Recht, das Programm in Absprache mit den Teilnehmern zu ändern, wenn die Situation dies erfordert.
9 – Stornierung durch den Veranstalter
9.1 Der Veranstalter hat das Recht, bis 14 Tage vor Beginn vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Zahl der Anmeldungen unter der vorab veröffentlichten Mindestteilnehmerzahl liegt.
9.2 Der Veranstalter hat das Recht, den Vertrag jederzeit zu kündigen im Falle schwerwiegender Umstände, die unvorhersehbar sind und nicht behoben oder vermieden werden können, wie (Bürger-)Krieg, Terror, politische Unruhen, Naturkatastrophen, Nahrungsmittelknappheit, Generalstreiks, usw. Der Veranstalter ist verpflichtet, dem Auftraggeber die Absage unverzüglich und unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
9.3 Im Falle einer Stornierung durch den Veranstalter aufgrund der in Artikel 9.1 und 9.2 genannten Umstände vor Beginn des Arrangements oder der Aktivität hat der Kunde Anspruch auf eine vollständige Rückerstattung der bereits gezahlten Gelder. Der Veranstalter wird sich bemühen, dem Kunden möglichst im gleichen Zeitraum ein Arrangement oder eine Aktivität vergleichbarer Qualität anzubieten.
9.4 Wenn der Veranstalter beschließt, eine Veranstaltung oder Aktivität nach dem Start aufgrund der in Artikel 9.2 genannten Umstände zu unterbrechen, ist er verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen, um die sichere Rückkehr jedes Teilnehmers zu gewährleisten. Eventuell anfallende Mehrkosten gehen zu Lasten des Teilnehmers. Erspart sich der Veranstalter durch vorzeitige Rückgabe erhebliche Kosten, steht dem Teilnehmer hieran sein Anteil zu.
9.5 Schwerwiegende Mängel bei der Vertragsdurchführung durch den Auftraggeber oder Teilnehmer, wie z. B. unsachgemäße Verwendung von zur Verfügung gestellten Materialien, berechtigen den Veranstalter zur sofortigen Aussetzung seiner Verpflichtungen, insbesondere zur Rücknahme der von ihm zur Verfügung gestellten Materialien /oder Einstellung der Aktivitäten. In diesem Fall kann der Veranstalter den Vertrag durch mündliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber oder Teilnehmer auflösen, sofern dieser innerhalb von fünf Werktagen eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Auftraggeber oder Teilnehmer folgt. Der Veranstalter hat Anspruch auf vollen Ersatz aller Kosten und Schäden durch den Auftraggeber und/oder Teilnehmer.
10 – Pflichten des Teilnehmers
10.1 Der Auftraggeber und/oder Teilnehmer ist verpflichtet, bei Vertragsschluss alle persönlichen Umstände von sich und/oder denjenigen, für die sie den Vertrag schließen, dem Veranstalter oder dessen Beauftragten anzuzeigen, soweit diese den reibungslosen Ablauf beeinflussen können der Vereinbarung oder Aktivität. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für alle relevanten medizinischen und konditionellen Angaben. Jeder Teilnehmer an Aktivitäten im oder auf dem Wasser muss im Besitz eines anerkannten Schwimmdiploms sein oder dessen Fehlen dem Veranstalter vorab mitgeteilt haben.
10.2 Der Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn des Pakets bzw. der Aktivität eine ausreichende Unfallversicherung abzuschließen.
10.3 Der Teilnehmer ist verpflichtet, allen Weisungen des Veranstalters oder seines Beauftragten Folge zu leisten, um die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages zu fördern.
10.4 Der Teilnehmer ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Material in der Art und Weise zu verwenden, für die es nach Art und Vereinbarung bestimmt ist. Etwaige Mängel sind vom Teilnehmer bei Erhalt des Materials zu melden und protokollieren zu lassen. Ohne Zustimmung des Veranstalters darf der Teilnehmer das Material nicht verändern oder Dritten zur Nutzung überlassen. Der Teilnehmer wird den Veranstalter schnellstmöglich, spätestens jedoch bei Vertragsende, über Schäden oder Materialverlust informieren. Ein Reparaturauftrag bedarf der vorherigen Zustimmung des Veranstalters. Der Teilnehmer übergibt das bei Vertragsende bereitgestellte Material am vorher vereinbarten Ort an einen Vertreter des Veranstalters in dem Zustand, in dem es der Teilnehmer erhalten hat, und möglichst sauber. Der Veranstalter ist ggf. berechtigt, zusätzliche Kosten für Reinigung, Durchsuchung, Transport und Lagerung von Materialien, Verlustmeldungen etc. dem Auftraggeber und/oder Teilnehmer in Rechnung zu stellen.
10.5 Der Teilnehmer, der eine solche Belästigung oder Belästigung verursacht, dass die Durchführung des Arrangements oder der Aktivität dadurch erschwert wird oder werden kann, der seine oder andere gefährdet oder unverantwortlich mit Natur und Umwelt umgeht, kann von der (weiteren) Teilnahme an dem Paket oder der Aktivität durch den Veranstalter oder seinen Vertreter ausgeschlossen werden. Alle dadurch entstehenden Mehrkosten gehen zu Lasten des ausgeschlossenen Teilnehmers bzw. des Auftraggebers, unter dessen Verantwortung dieser Teilnehmer teilnimmt.
10.6 Weicht der Teilnehmer von der empfohlenen Route oder dem empfohlenen Zeit- bzw. Reiseplan ab und entstehen dadurch Mehrkosten, so gehen diese Kosten zu Lasten des Teilnehmers.
10.7 Bei Flugreisen muss der Teilnehmer, ggf. mit Hilfe eines Vertreters des Veranstalters, dies spätestens 72 Stunden vor der angegebenen Abflugzeit der Rückreise im Büro der Fluggesellschaft bestätigen. Bei allen Fahrten hat der Teilnehmer die genaue Abfahrtszeit spätestens 24 Stunden vor der angegebenen Abfahrtszeit für die Rückreise beim Veranstalter oder seiner örtlichen Vertretung zu erfragen. Die Folgen einer Nichtbeachtung gehen ausschließlich zu Lasten des Teilnehmers.
10.8 Der Veranstalter behält sich das Recht vor, fotografische oder andere Aufnahmen, die während der Pauschalreise oder Aktivitäten gemacht werden, zu Werbezwecken zu verwenden.
10.9 Sofern der Teilnehmer das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und nicht von mindestens einem Erwachsenen begleitet wird, hat der Teilnehmer dem Veranstalter eine von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnete Unbedenklichkeitserklärung abzugeben oder dieser gesetzliche Vertreter zur Mitwirkung das Anmeldeformular oder die Vereinbarung unterschreiben.
10.10 Der Teilnehmer ist und bleibt dafür verantwortlich, zu beurteilen, ob er in ausreichender Verfassung ist, um die entsprechenden Aktivitäten auszuüben.
10.11 Jeder Teilnehmer ist verpflichtet, vor Beginn der Aktivitäten im Rahmen einer Vereinbarung zu erklären, dass der Teilnehmer die Risiken der Aktivitäten kennt und die möglichen schädlichen Folgen davon akzeptiert hat, um den Veranstalter von der Haftung für Schäden mit anderer Ursache als Tod oder Verletzung.
11 – Haftung der Organisation
11.1 Die Teilnahme an Arrangements und/oder Aktivitäten erfolgt auf Risiko des Auftraggebers und/oder Teilnehmers. Außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Veranstalters selbst haftet der Veranstalter nicht für Schäden jeglicher Art, einschließlich Folgeschäden, die dem Auftraggeber und/oder Teilnehmer infolge von Unfällen entstehen, die sich während der Veranstaltung ereignen und/oder Tätigkeiten, es sei denn und soweit der Haftungsausschluss gesetzlich nicht zulässig sein sollte.
11.2 Der Veranstalter haftet für Schäden, die aus einem Sachmangel der von ihm angebotenen Einrichtungen resultieren, nur, wenn dieser Sachmangel dem Veranstalter zuzurechnen ist, es sei denn, dieser Mangel ist weder auf sein Verschulden noch auf eine gesetzliche Handlung zurückzuführen oder allgemein anerkannte Ansichten.
11.3 Der Veranstalter haftet in keinem Fall für Sachschäden infolge:
a. vom Teilnehmer zu vertretende Umstände, wie zB Fehlen eines erforderlichen Reisedokuments, unzureichende Gesundheit oder Fitness, unzureichende persönliche Ausrüstung, unsachgemäßes Handeln oder Unterlassen, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten oder Missachtung von Anweisungen;
b. bewusste oder unbewusste Teilnahme an einer zu schwierigen Aktivität, für die der Teilnehmer nicht die körperlichen oder konditionellen Voraussetzungen hat; und/oder wenn der Teilnehmer eine oder mehrere Sicherheitsvorschriften nicht einhält; und/oder sein bzw. der Zustand des Teilnehmers bzw. dessen Ausrüstung nicht ausreichte, um die betreffende Tätigkeit auszuüben.
c. Handlungen und Einflussnahmen Dritter, die nicht unmittelbar an der Vertragsdurchführung beteiligt sind; Umstände, die nicht auf das Verschulden des Veranstalters zurückzuführen sind und die dem Veranstalter nach niederländischem Recht oder den in der Gesellschaft vorherrschenden Normen vernünftigerweise nicht zuzurechnen sind.
11.4 Der Abschluss einer angemessenen Unfall-, Reise- und Rücktrittsversicherung wird vom Auftraggeber bzw. Teilnehmer erwartet. Der Veranstalter haftet in keinem Fall für Sachschäden, für die aufgrund einer Reise-, Unfall- und/oder Reiserücktrittsversicherung ein Anspruch auf Ersatz besteht oder aufgrund des vorstehenden Satzes besteht.
11.5 Kommt der Veranstalter einer Vereinbarung schuldhaft nicht nach, die unter die gesetzlichen Bestimmungen des Reisevertrages fällt, haftet der Veranstalter auf Ersatz des aus der Nichterfüllung unmittelbar resultierenden Schadens bis zu einem Höchstbetrag von das Dreifache des Reisepreises, sofern sich aus dem Haftungsgrund nicht ausdrücklich etwas anderes ergibt. Die Haftung des Veranstalters für entgangenen Reisegenuss ist maximal auf die einmalige Höhe der Reisesumme beschränkt.
11.6 Die in diesem Artikel enthaltenen Haftungsausschlüsse und/oder -beschränkungen gelten auch für Mitarbeiter und sonstige Vertreter des Veranstalters, der Buchungsstelle und der beteiligten Leistungsträger sowie deren Mitarbeiter, sofern das Gesetz dies nicht ausschließt.
11.7 In dem unwahrscheinlichen Fall, dass während der Durchführung einer Veranstaltung ein Ereignis eintritt, das zu einer Haftung des Veranstalters führt, ist diese Haftung unbeschadet gesetzlicher Mindestansprüche auf den Betrag oder die Beträge beschränkt, die durch die vom Veranstalter abgeschlossene Haftpflichtversicherung abgedeckt sind , abzüglich des Selbstbehalts, den der Veranstalter im Rahmen seiner Haftpflichtversicherung trägt.
12 – Haftung des Auftraggebers oder Teilnehmers
12.1 Der Teilnehmer bzw. der Auftraggeber haftet gegenüber dem Veranstalter für Schäden oder sonstige Nachteile, die durch eine Handlung oder Unterlassung von ihm selbst oder von ihm „zugelassenen“ Dritten entstehen.
13 – Beschwerden
13.1 Stellt der Teilnehmer einen Mangel bei der Vertragsdurchführung fest, muss er diesen schnellstmöglich dem beteiligten Dienstleister melden, damit dieser eine geeignete Lösung finden kann. Wird der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben und beeinträchtigt er die Qualität der Veranstaltung oder Aktivität, so ist dies dem Veranstalter oder seinem Beauftragten vor Ort schnellstmöglich anzuzeigen. Die Kommunikationskosten werden vom Veranstalter erstattet, es sei denn, sie hätten vernünftigerweise nicht entstehen dürfen.
13.2 Wird die Reklamation vor Ort nicht zufriedenstellend erledigt, kann sie innerhalb von 14 Tagen nach Ende der Pauschalreise oder Aktivität schriftlich und begründet beim Veranstalter eingereicht werden. Wenn die Anordnung oder Tätigkeit nicht stattgefunden hat, gilt für die Einreichung der Beschwerde eine Frist von einem Monat nach dem ursprünglichen Beginndatum.
13.3 Jeglicher Anspruch aus welchem Grund auch immer, sowie jegliches Recht zur Auflösung des Vertrages erlöschen im Falle einer verspäteten Benachrichtigung, jedoch in jedem Fall 1 (ein) Jahr nach Ende des Pakets oder der Aktivität oder, wenn das Paket oder die Aktivität nicht stattgefunden hat, ein Jahr nach dem ursprünglichen Startdatum.
14 – Streitigkeiten
14.1 Für alle vom Veranstalter abzuschließenden Verträge gilt deutsches Recht.